Wirtschafts- und
Arbeitgeberverband Online
Verband der Säge- und Holzindustrie
Baden-Württemberg e.V.
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Waldkarte Baden-Würtemberg
Schwerpunkte
Position des Verbandes VSH
Ungelöst sind die bereits aus der Vergangenheit vorliegenden Wettbewerbsverzerrungen durch Werkseingangsmessung, Werkssortierung, Kurzholzeinsatz und Frei-Werk-Lieferungen.
- Es bleibt dabei, dass bei der Werkseingangsmessung Abholzigkeit und Krümmung bei Überschreiten bestimmter Kriterien zu Qualitätsabstufung führt, während dies bei der Waldvermessung mit Ausnahme von Extremwerten nicht der Fall ist.
- Nach wie vor ist eine zuverlässige Werkssortierung nicht eindeutig geregelt.
- Beim Kurzholzeinsatz werden einzelne Abschnitte fast zwangsläufig in geringere Güteklassen sortiert (Gipfel) während bei der Langholzverarbeitung durch den nach wie vor praktizierten Güteausgleich der selbe Stamm in voller Länge in die höhere Güteklasse fällt.
- Durch Frei-Werk-Lieferungen wird die Vergleichbarkeit von Preisen eingeschränkt. In Verbindung mit der Werksvermessung/ -Sortierung bezahlt der Käufer nur die Menge und Qualität, die tatsächlich angeliefert wird während das ab Wald kaufende Sägewerk das Risiko von Wertminderungen in Menge und Qualität selbst tragen muss.
- Das frei Werk gelieferte Holz wird erst bezahlt, wenn es im Sägewerk bereits verarbeitet ist, während Stammholz im Wald vor Abfuhr bezahlt sein muss.
Durch diese bestehenden Wettbewerbsverzerrungen ist in Verbindung mit einer zentralen Verkaufsorganisation eine Zwei-Klassen-Gesellschaft unter den Sägewerken entstanden. Die Nachteile im Einkauf können durch Produktivität oder bessere Wertschöpfung nicht ausgeglichen werden.
Denn auch nach der Evaluierung will man eine zentrale Verkaufsorganisation zur Bedienung von „Großkunden“ erhalten, die aus den Wäldern aller Besitzarten, die durch die Kreisforstämter betreut werden, mit Holz versorgt werden. Aufgabe dieser zentralen Verkaufsorganisation ist der Abschluss von Verträgen mit den entsprechenden Großsägewerken sowie die Steuerung der Lieferungen bezüglich Menge und Zeit. Bevorzugt kann auf diesem Weg Holz aus prozessorfähigen Beständen und solches von homogener Qualität den Großkunden zugeführt werden. Dies hat zur Folge dass dann diese Betriebe tendenziell mit qualitativ besserem Holz versorgt würden.
In Deutschland ist die Soziale Marktwirtschaft im Grundgesetz als Wirtschaftsordnung festgelegt. Soziale Marktwirtschaft heißt per Definition, dass wirtschaftliche Entscheidungen zunächst einmal durch die Kräfte am freien Markt herbeigeführt werden. Nur dort wo zum Schutz der Menschen staatliche Eingriffe notwendig sind, wird dies durch eine Sozialgesetzgebung gewährleistet. Der Staat darf in das Wirtschaftsleben nur eingreifen, um soziale Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen, nicht jedoch um in einzelnen Wirtschaftszweigen bestimmte Entwicklungen zu bewirken oder zu vermeiden. Hat der Staat ein berechtigtes Interesse, die Wirtschaftsentwicklung aus z. B. Fortschrittsgründen in bestimmte Richtungen zu lenken, so kann er dies auf der Grundlage von entsprechend hierfür zu schaffende Gesetze, durch gezielte Förderung oder Steuerpolitik tun. Dies heißt jedoch nicht, dass es zulässig wäre, einzelnen Marktteilnehmern den Marktzutritt durch die Gestaltung von Wettbewerbsbedingungen zu erleichtern oder zu erschweren.
Die vorliegenden Wettbewerbsbedingungen am Rundholzmarkt sind nach wirtschaftlichen Maßstäben nachvollziehbar wettbewerbsverzerrend. Eine soziale oder strukturpolitische Notwendigkeit, für die Schaffung/Erhalt von Einkaufsvorteilen für Großbetriebe lässt sich in keiner Weise darstellen.
Darüber hinaus widerspricht die vorliegende Wettbewerbssituation am Rundholzmarkt allen Aussagen der Politik, die regionales und umweltfreundliches Wirtschaften fördern und erhalten will.
Deshalb spricht sich der VSH dafür aus:
- Wo möglich ist das Holz regional zu vermarkten. Dies bedeutet, dass sofern wirtschaftlich vergleichbare Bedingungen vorliegen, Holz, das standortnah verkauft werden kann, nicht in den Fernabsatz fließen darf. Wirtschaftlich vergleichbare Bedingungen liegen dann vor, wenn sich die Erlöse ab Waldstraße entsprechen.
- In die Gütesortierung von Langholz im Wald sind die gleichen Parameter hinsichtlich Krümmung und Abholzigkeit etc. einzuführen, wie sie bei der Werksvermessung vorliegen und bereits praktiziert werden.
- Bei Frei-Werk-Lieferungen ist die tatsächlich durch den Forstbetrieb zu bezahlende Fracht in Abzug zu bringen. Sollte der verbleibende Erlös niedriger sein, als der Preis regional vermarkteten Holzes dürfen nur Mengen in den Fernabsatz gelangen, die regional nicht aufgenommen werden können.
- Die Werkssortierung ist bis zum Vorliegen besserer Lösungen durch häufige, unangemeldete Überprüfungen nicht nur der laufenden Produktion sondern auch von Partien, die ohne Beisein der Prüforganisation sortiert wurden, zu kontrollieren. Liegen berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Sortierung vor, ist dem Betreiber die Möglichkeit zum Bezug von unsortiertem Holz zu entziehen. Die Kosten der Überprüfung sind in voller Höhe dem werkssortierenden Betrieb anzulasten oder beim Vergleich von Ab-Wald-Erlösen zwischen entsprechenden Verkaufsweisen zu berücksichtigen.
- Angesichts begrenzter und nicht ausreichender Rohstoffmengen sind Rundholzexporte in benachbarte Länder wie Frankreich und Österreich zu unterlassen. Volkswirtschaftlich sinnvoll ist, die Wertschöpfung, die Arbeitsmarkteffekte und die Steuereffekte in Baden-Württemberg, in Deutschland zu schaffen. Die heimische Sägeindustrie erwartet zunächst die Rohstoffversorgung der gewachsenen baden-württembergischen Betriebe sicherzustellen, erst in 2. Priorität die Betriebe in benachbarten Bundesländern zu beliefern und erst wenn Mengen dann noch nicht vermarktet werden konnten, Rundholz zu exportieren. Betriebe und Niederlassungen in Österreich, der Schweiz oder Frankreich sollen nur mit Rundholz beliefert werden wenn keine innerdeutschen Absatzmöglichkeiten bestehen.
- Insbesondere für zentral vermarktete Mengen durch die Regierungspräsidien brauchen wir künftig - gerade mit Blick auf die Ereignisse in Bayern und Nordrhein-Westfalen - auch in Baden-Württemberg eine bessere Transparenz was Preise, Mengen und Vertragsbedingungen anbelangt. Der Wunsch nach mehr Transparenz und Offenlegung wesentlicher preisbestimmender Regelungen – selbstverständlich anonym, ohne Nennung von Beteiligten – folgt dem Gedanken, künftig eine wirksamere (auch parlamentarische) Kontrollmöglichkeit zu haben um krasse Fehlentwicklungen zu vermeiden.
- Die Holzvermarktung ist so zu gestalten, dass Verantwortung und Entscheidung des Holzverkaufs ausschließlich und unmissverständlich beim Leiter des Kreisforstamts liegt. Dieser darf diesbezüglich keiner Weisungsbefugnis einer zentralen Verkaufsorganisation unterliegen.
- Eine Zentralstelle dient vor allem der Gestaltung von Rahmenbedingungen, zu Kontrollzwecken und für koordinierende Aufgaben z.B. in außerordentlichen Problemsituationen.
- Die Starkholzsortierung und die damit einhergehende Klammerstammregelung ist anzuwenden ohne besondere Vereinbarung und dafür zu gewährleisten im Rahmen der Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen (AVZ). Diese Regelung ist zwischen MLR und VSH besprochen, per Dienstanweisung eingeführt und somit unterliegt hier die Forstverwaltung der Selbstbindung.
- Keine Subvention von Großsägewerken, gleich ob offene oder verdeckte Subventionen sowie keine begünstigenden Rundholzversorgungsverträge mit einseitigen Konditionen, die mittelständischen Betrieben nicht eingeräumt werden
Die Umsetzung dieser Maßnahmen bietet eine Chance, faire Rahmenbedingungen am Rundholzmarkt zu schaffen und die Zukunftsfähigkeit aller Betriebe allein von deren Leistungs- und Anpassungsfähigkeit, nicht jedoch von ihrer Größe abhängig zu gestalten.

