Rundholzsortierung
Die neue Rundholzsortierung ist ein Stück weit vorangekommen. Beim Nadelrundholz sind die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen, die Rundholzsortierung von Buche und Eiche ist jetzt aber zwischen Deutscher Forstwirtschaft und Sägeindustrie neu vereinbart worden. Hintergrund dieser Entwicklung ist die seinerzeitige Abschaffung der HKS, was im Grunde dazu geführt hat, dass von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. Sortiermerkblatt und Starkholzsortiermerkblatt Baden-Württemberg) es keine Sortiervorgaben mehr gegeben hat. In der Tat ist eine neue, präzisiere Stammholzsortierung bei der Sortierung im Wald überfällig. Der VSH setzt sich für eine möglichst baldige Einführung ein. Ziel des VSH ist dabei auch die Angleichung der Waldsortierung an die Werksortierung. Es geht hier auch unmittelbar um die Schaffung gleicher Bedingungen beim Rundholzeinkauf zwischen Wald- und Werksortierung. Die Sortierung von Buchen- und Eichenstammholz ist fertiggestellt. Die Laubholzbetriebe werden sie auf der nächsten VSH-Sitzung besprechen.
Positive Bilanz im Baugewerbe
Baugewerbe im Jahr 2011: 10 Prozent mehr Umsatz, stabile Beschäftigungslage und mehr Investitionen, so lautete die Überschrift in der Pressemitteilung 400/2012 vom 10.12.2012 des Statistischen Landesamtes.
Nähere Informationen finden Sie
hier.
Brandschutz/ Versicherungen
Aktuell kam es bei Firmen erneut zur Kündigung der Brandschutzverträge seitens der Versicherer. Der VSH hat hierzu zu einem Krisengespräch namhafte Makler (Vohrer, ATS, Thomae u. Partner, AdVertum) aus der Branche eingeladen und an einen Tisch versammelt. Ziel ist es, mögliche Lösungsansätze für das sich zunehmend schwierig darstellende Thema der Brandschutzversicherung für Sägewerke zu finden, da auch neue europaweite Ratings der Versicherer die Problematik verschärfen.
Ein in der Sitzung letzte Woche diskutierter Ansatz wäre die Festlegung von Kategorien zur Risikoeinstufung mit einem entsprechendem Maßnahmenkatalog.
Darin, so die Experten, könnten sich eventuell auch die Versicherungsgesellschaften wieder finden. Die Suche nach Lösungsansätzen gestaltet sich allerdings schwierig, denn laut den an der Sitzung teilnehmenden Maklern verweisen die Versicherungsgesellschaften auch auf die Brandfälle in der Sägeindustrie.
Winterliche Betriebsunterbrechung - mögliche betriebliche Maßnahmen
Bei starkem Schneefall oder starkem Frost liegen die Voraussetzungen der Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für die Sägeindustrie (MTS Ziffern 48 – 53) vor. Dann haben die Mitgliedsfirmen die Möglichkeit bei Behinderungen durch z. B. extreme Witterung (starker Schneefall, starker Frost, Hochwasser u. a.) die Arbeit einzustellen und Arbeitsverhältnisse ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen, jedoch mit der Verpflichtung der Wiedereinstellung nach Wegfall der Betriebsstörung.
Die winterliche Betriebsunterbrechung kann auch während Kurzarbeit eingeführt werden, hierfür sind allerdings eine Details zu beachten.
Weitere Informationen zu winterlicher Betriebsunterbrechung und Kurzarbeit können die Mitgliedsbetriebe bei der Geschäftsstelle anfordern.
Nachhaltigkeit und Rohstoffmobilisierung
Der Verband VSH sieht keine Gründe für weitere Kapazitätsausweitungen in Baden-Württemberg. Diese Einschätzung wird durch die Bundeswaldinventur (BWI) bestätigt, sie resultiert u. a. aus den folgenden Daten und Argumenten. Tatsache ist, dass es in Baden-Württemberg und in Deutschland insgesamt zu deutlichen Einschränkungen bei der Nutzungsmöglichkeit insbesondere der mittelstarken Fichtendimensionen kommen wird. Insofern machen neue Kapazitäten in dem sich ohnehin verengenden Markt in diesem Nadelholz-Sortiment wenig Sinn.
Ganz anders sieht es beim zukünftigen Fichten-/Tannen-Starkholzaufkommen aus, das deutlich zunehmen wird. Hier kommt es zukünftig verstärkt darauf an gerade den Betrieben mit fairen Einkaufsbedingungen zu begegnen, die auch diese starken Hölzer verarbeiten und daraus Wertschöpfung erzeugen können. Der VSH vertritt folgende Positionen:
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- Keine Subvention von Großsägewerken. Keine begünstigenden Rundholzversorgungsverträge mit einseitigen Konditionen, die anderen Betrieben nicht eingeräumt werden.
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Wo möglich ist das Holz regional zu vermarkten. Das bedeutet, dass sofern wirtschaftlich vergleichbare Bedingungen vorliegen, Holz das standortnah verkauft werden kann, nicht in den Fernabsatz fliesen soll. Wirtschaftlich vergleichbare Bedingungen liegen dann vor, wenn sich die Erlöse ab Waldstraße entsprechen.
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Angesichts begrenzter und nicht ausreichender Rohstoffmengen sind Rundholzexporte in benachbarte Länder wie Frankreich und Österreich zu unterlassen. Volkswirtschaftlich sinnvoll ist, die Wertschöpfung, die Arbeitsmarkteffekte und die Steuereffekte in Baden-Württemberg, in Deutschland zu schaffen.
Es folgen Berechnungen des Verbandes VSH, Stand April 2006, auf der Basis der zur Verfügung stehenden Daten der Bundeswaldinventur und der Investitionsvorhaben. Bei den Zahlenangaben handelt es sich jeweils um Größenordnungen.
Bislang werden in Baden-Württemberg rund 8,95 Mio Fm Nadelstammholz pro Jahr eingeschnitten. Zukünftig steigt die Einschnittskapazität durch Neu- und Erweiterungsinvestitionen um ca. 1,95 Mio Fm/a (+22 %).
Der jährliche Nadelstammholzzuwachs liegt derzeit bei 6,9 Mio Fm. Dieser wird genutzt. Die Nutzung kann realistischerweise – aufbauend auf den Daten der BWI² (Bundeswaldinventur II) – nicht ausgeweitet werden. Vielmehr geht das Aufkommen an Nadelstammholz sogar zurück.
Fazit: Daraus resultiert für Baden-Württemberg ein Rohstoffdefizit bis zu 4,0 Mio Fm pro Jahr. Dies entspräche 37 % der Gesamtkapazität in Baden-Württemberg.
Kartellverfahren zu Holzverkauf in Baden-Württemberg
Das Bundeskartellamt untersucht derzeit, ob das Marktverhalten von ForstBW einen Verstoß gegen das Gesetz der Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Neben dem Holzaufkommen aus dem Staatswald wird durch ForstBW auch
ein erheblicher Teil von Holzmengen aus Körperschafts – und Privatwald gebündelt vermarktet. Ob das Verkaufsverfahren flächendeckend zu Verzerrungen bei Preisen und Mengen führt und ob das Marktgeschehen hierdurch eingeschränkt wird, ist Gegenstand des Verfahrens. Vom Bundeskartellamt wurden nahezu alle baden-württembergischen Sägewerke dazu angeschrieben.
Schon früher (siehe Text weiter unten: "Kartellverfahren beendet") gab es ein Verfahren des Bundeskartellamtes. Nun wird untersucht wie sich die Wettbewerbsverhältnisse jetzt darstellen mit unterschiedlichen Kenngrößen.
Zunächst erstreckt sich das Verfahren auf Baden-Württemberg, später sollen auch andere Bundesländer einbezogen werden.
Kartellverfahren beendet
Das „Rundholzverfahren“ des Bundeskartellamtes wurde im April 2007 abgeschlossen. Die betroffenen Landesforstverwaltungen haben sich gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet, die Regelung und Maßnahmen des Konkretisierungspapieres einzuhalten.
Unser Verband VSH hatte interveniert, da unter bestimmten Gegebenheiten eine bevorzugte Behandlung von Großabnehmern entstehen kann. Zu unserem Bedauern wurden die Bedenken vom Bundeskartellamt nicht aufgegriffen.
Die gebündelte Holzvermarktung ist zukünftig nur noch kartellrechtskonform, wenn bei generellen Vermarktungskooperationen
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die Forstbetriebsfläche des einzelnen Forstbetriebes 3.000 ha nicht überschreitet, oder
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die Forstbetriebsfläche von Kooperationen nicht-staatlicher Waldbesitzer (z. B. Forstbetriebsgemeinschaften) 8.000 ha nicht überschreitet, und innerhalb der FGB keines der Mitglieder eine Fläche von 3.000 ha überschreitet.
Bei Einzelkooperationen (also konkrete Lieferanfrage eines Abnehmers z. B. Jahresliefervertrag)
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Die Liefermenge oder die Verarbeitungskapazität der Betriebsstätte 100.000 Efm pro Jahr übersteigt, und
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der Abnehmer einer Angebotsbündelung unter Einschluss des Staatswaldes zustimmt oder diese verlangt.
Organisation der Forstverwaltung
Vor gut 3 Jahren hat der Landtag die Reform der Landesverwaltung beschlossen, da das Land in den damaligen Strukturen seine Aufgaben aus Kostengründen nicht mehr erfüllen konnte. Insofern war die Konzentration der Sonderbehörden im Sinne einer schlanken Verwaltung richtig. Der VSH sieht darin eine Stärkung des ländlichen Raumes, da die Verantwortung für staatliches Handeln auf die in der Fläche präsenten Kreisforstämter übertragen, also einer staatlichen Zentralisierung entgegen gewirkt wurde.
Seither werden die Aufgaben der staatlichen Forstverwaltung auf 3 Ebenen wahrgenommen: 44 Stadt- und Landkreise, 2 Forstdirektionen innerhalb der Regierungspräsidien Freiburg und Tübingen sowie Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum. Im Bereich der Holzvermarktung ist den Direktionen die Betreuung so genannter „Großkunden“ mittels zentral abgeschlossener Lieferverträge zugedacht. Diejenigen Betriebe, die nicht als Großkunden definiert wurden, sollen ihr Holz auf Ebene der Kreisforstämter (Stadt- und Landkreise) direkt einkaufen. Weitgehend unabhängig vom Vertriebsweg obliegt die tatsächliche Bereitstellung (also Hiebsvorbereitung, waldbauliche Steuerung, Holzaufnahme, Verbuchung und Überwachung der Maßnahmen) der Zuständigkeit der Kreisforstämter.
Der VSH ist der Auffassung, dass sich die dezentrale Ebene der Forstverwaltung bewährt hat und bei den Stadt- und Landkreisen gut untergebracht ist. Der VSH hat mehrfach eingebracht, dass die Belange der kleinen und mittelständischen Betriebe auch zukünftig gewahrt bleiben. Wenn man in der Politik – im Rahmen der Evaluierung der Verwaltungsreform – zu der Überzeugung kommen sollte, dass in der Forstverwaltung weitere Strukturreformen nötig sind, dann dahin gehend, dass Entscheidung und Verantwortung ausschließlich auf Ebene der Stadt- und Landkreise – bei den Kreisforstämtern – gebündelt werden.
Der VSH hat dazu folgende Erwartungen an Regierung, Gesetzgebung und Verwaltung:
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Verzicht auf eine zentrale Organisation des Staatswaldes
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Verzicht auf eine Ausgliederung des Staatswaldes aus der Landesverwaltung
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Beibehaltung des Einheitsforstamtes als Dienstleister für den Privatwald, den Körperschaftswald und das Land Baden- Württemberg.
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Die Verantwortung und Entscheidung wesentlicher Funktionen soll ausschließlich auf Ebene des Kreisforstamtes liegen. Dieses soll keinem Direktionsrecht (Durchgriffsrecht) einer zentralen Vermarktungsorganisation unterliegen.
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Eine Zentralstelle soll lediglich zur Gestaltung von Rahmenbedingungen, zu Kontrollzwecken und für koordinierende Aufgaben z. B in außerordentlichen Problemsituationen dienen.
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Eine Zentralstelle soll sich nicht am operativen Geschäft im Holzverkauf beteiligen.
Zu dieser Themenstellung hatet der VSH bereits am 14. März 2006 das Forum „Waldland Baden-Württemberg“ veranstaltet.
Starkholzsortierung
Der Verband VSH und die Landesforstverwaltung Baden-Württemberg haben sich im Frühjahr 2005 über die neue Starkholzsortierung (für Stammholz der Stärkelasse 3b und stärker) geeinigt. Die neue Sortiervorschrift orientiert sich an der europäischen Sortiernorm für Nadelrundholz (prENV1927-1). Diese neue Sortierrichtlinie ist auch mit der Forstkammer Baden-Württemberg abgestimmt und kann in allen Waldbesitzarten zur Anwendung kommen.
Die neue Sortiervorschrift ist am 1. Mai 2005 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sind die Grenzen zwischen den Güteklassen B, C und D für die Sortierkriterien Astigkeit, Risse, Ringschäle und Abholzigkeit mit definierten Grenzwerten gekennzeichnet. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei starkem Langholz Klammerstämme ausgehalten werden und kein Güteausgleich mehr stattfindet. Dies bedeutet einen wichtigen Schritt in Richtung Gleichstellung von Kurz- und Langholzsäger.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die neue Starkholzsortierung einschl. Klammerstamm-regelung, die per Erlass eingeführt wurde, nicht in entsprechendem Umfang Anwendung findet. Der VSH setzt sich dafür ein:
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Die Starkholzsortierung und die damit einhergehende Klammerstammregelung ist anzuwenden ohne besondere Vereinbarung.
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Der jeweilige Verkäufer trägt für die Gütemerkmale entsprechend dieser Starkholzsortierung im Rahmen der AVZ die Gewährleistung (Voraussetzung: die AVZ liegen zugrunde).
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Bei Anwendung der Starkholzsortierung darf kein höherer Preis verlangt werden, da der Beweggrund für deren Einführung die Gleichbehandlung von Kurz- und Langholzsägern war, was bei einem höheren Preis für solches Holz konterkariert würde.
Diese Punkte wurden in einem Gespräch mit der Spitze des MLR besprochen und es bestand Übereinstimmung in der weiteren Handhabung dieser Thematik.
Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen (AVZ)
Im Juni des Jahres 2006 wurden die novellierten Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen (AVZ) eingeführt. Vorausgegangen waren Anregungen seitens des Verbandes VSH und Gespräche zwischen VSH und Landesforstverwaltung. Auf VSH-Vorschlag hin wurde in die neuen AVZ die Gewährleistung für Gütemerkmale aufgenommen. Das ist jedoch nach Ansicht des VSH nicht ausreichend, vielmehr ist folgende Neuregelung erforderlich.
Die Käufer von Stammholz haben keine Möglichkeit, verdeckte Mängel zu reklamieren, da dies nach den AVZ erfolgen muss, solange das Holz noch im Walde liegt. Das ist faktisch nicht möglich und höhlt damit grundlegende Käuferrechte aus. Der VSH appelliert an eine umgehende Neufassung dieser Regelung in der Gestalt, dass verdeckte Mängel auch faktisch in die Gewährleistung eingeschlossen werden, da der Verkäufer gesetzlich zur Lieferung einer mängelfreien Sache verpflichtet ist.
Werksvermessung
Dem Verband VSH ist es ein wichtiges Anliegen, die Wettbewerbsneutralität zwischen der Vermessung im Wald einerseits und der Werksvermessung andererseits sicher zu stellen bzw. herzustellen.
Der VSH arbeitet gemeinsam mit einer Herstellerfirma an einer Lösung, wie die Werksvermessung auch auf Rundholzsortierwagen in mittelständischen Betrieben eingesetzt werden kann. Nach den bisherigen Ergebnissen bestehen technisch keine Probleme, der finanzielle Aufwand wäre machbar. Es gibt aber einige wenige Problemstellungen im Bereich der Logistik
bzw. Fuhrentrennung. Im Mittelpunkt steht das Problem, das einige wenige Punkte des Anforderungskatalogs für die Werksvermessung wohl nicht exakt eingehalten werden können und deshalb eine Zertifizierung nicht möglich sein soll. Dieser Anforderungskatalog hat jedoch die Werksvermessung mittels Rundholzsortierwagen nicht zum Inhalt und müsste an diese neue technische Möglichkeit angepasst werden. Ansonsten werden die mittelständischen Sägewerke von der technischen Entwicklung der Werksvermessung ausgegrenzt.
Bei der Kurzholzaufarbeitung werden einzelne Abschnitte zwangsläufig in geringere Güteklassen sortiert (z. B. Gipfel) während bei der Langholzverarbeitung durch einen Güteausgleich derselbe Stamm in voller Länge in die höhere Güteklasse fällt.
Hinzu kommt, dass bei der Werkssortierung Abholzigkeit und Krümmung bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte zu Qualitätsabstufungen führen kann, während dies bei der Waldvermessung mit Ausnahme von Extremwerten nicht der Fall ist.
Werksmessung erfolgt weit überwiegend bei Holz aus prozessorfähigen Beständen (Kurzholzaufarbeitung) mittlerer Stärke und homogener Qualität, welche so vor allem den „Großkunde“ zugeführt wird. Dies hat zur Folge, dass die „Großkunden“ tendenziell mit qualitativ besserem Holz versorgt werden.
Der VSH strebt dazu an:
- Die Werksvermessung für die mittelständischen Sägewerke mittels Rundholzsortierwagen soll ermöglicht werden. Gemeinsam sollen Lösungen gefunden werden wie eine vernünftige Lostrennung praxisgerecht umgesetzt werden kann.
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In die Gütesortierung von Langholz im Wald sind die gleichen Parameter hinsichtlich Krümmung und Abholzigkeit einzuführen, wie sie bei der Werksvermessung vorliegen und bereits praktiziert werden.
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Die Werksortierung ist durch angemessene Prüfungen der laufenden Produktion und auch einzelner Partien angemessen häufig zu kontrollieren.
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Insgesamt ist in diesem Themenkomplex mehr Transparenz erforderlich.
Frei-Werk-Lieferungen:
Der VSH erwartet, dass bei Frei-Werk-Lieferungen die tatsächlich durch den Forstbetrieb zu bezahlende Fracht berechnet wird. Sollte der Erlös niedriger sein als der Preis regional vermarkteten Holzes sollen nur die Mengen in den Fernabsatz gelangen, die regional nicht aufgenommen werden können, da in diesem Fall der regionale Abnehmer dem Waldbesitz einen höheren Erlös bietet. Im Sinne eines fairen Nebeneinanders und besserer Transparenz wäre im Grunde genommen sämtliches Holz nach ab Wald-Preis zu verkaufen.
Klimaschutzprogramm Baden-Württemberg
Die Landesregierung Baden-Württemberg erstellt ein Klimaschutzprogramm für das Bundesland Baden-Württemberg. Der VSH ist daran beteiligt und bringt die Interessen der Säge- und Holzindustrie ein.
Als Ziel hat unser Verband VSH u. a. vorgeschlagen, den Anteil der Holzenergie am Energiemix weiter auszubauen, vergleichbar der erfolgreichen Entwicklung in den Nachbarländern Österreich und der Schweiz.
Im Rahmen der Gespräche zum Klimaschutzprogramm haben wir eingebracht, dass bei der Wärmeerzeugung auf Holzbasis, gerade im Bereich der Säge- und Holzindustrie, zahlreiche Projekte bereits realisiert wurden. Angesichts dessen, dass die Holzverbrennung CO2-neutral erfolgt, ist dies ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz. Weiter ist von Bedeutung, dass die weitere Entwicklung des Wachstumsmarktes Holzenergie vor allem von dessen Wirtschaftlichkeit abhängt, und hier neue, zusätzliche Impulse notwendig sind.